Steuerberaterexamen: Prüfung

"Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben". Das ist der Wortlaut im § 37 Steuerberatungsgesetz.

Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil aus drei Aufsichtsarbeiten und eine mündliche Prüfung. 

Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftlichen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelassenen Hilfsmittel werden i. d. R. von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Finanzbehörden der Länder bundeseinheitlich bestimmt.

Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender, sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater und ein Vertreter der Wirtschaft. Diesem Prüfungsausschuss stehst du dann in der mündlichen Prüfung gegenüber.

Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind

  1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht,
  2. Steuern vom Einkommen und Ertrag,
  3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer,
  4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts,
  5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Union,
  6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen,
  7. Volkswirtschaft,
  8. Berufsrecht.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Gebiete Gegenstand der Prüfung sind. Dennoch empfiehlt es sich, sich in allen Prüfungsgebieten fit für die Prüfung zu machen.